Abwahl
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Eine Abwahl von gewählten Mitgliedern eines Gremium ist grundsätzlich möglich und wird im Berliner Schulgesetz im §117(5) (Grundsätze für Wahlen geregelt). Aufgrund der kurzen Wahlperioden, in der Regel ein Kalender oder Schuljahr, ist aber im Interesse von den damit meist verbundenen "persönlichen" Auseinandersetzungen abzuraten, wie das Beispiel der Abwahl des Vorsitzenden des Landeselternausschuss Berlin im Juni 2010 gezeigt hat. Das Gremium war über Monate handlungsunfähig und hat bis heute nicht zu seiner damaligen Stärke zurückgefunden.
Zu beachten ist bei einer Abwahl, dass mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder eines Gremiums anwesend sein müssen und das der oder die Nachfolger mindestens die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält
Einzelnachweise:
Machtkampf im Landeselternausschuss [1]
Zerstrittene Eltern legen Ausschuss lahm [2]
