Extreme Wetterlage

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Pressemitteilung SenBWF vom 18.01.2007 (Kenneth Frisse)

Schulbesuch bei extremer Wetterlage: Eltern entscheiden

Angesichts der Sturmwarnungen für Berlin ab heute Nachmittag weist Landesschulrat Hans-Jürgen Pokall darauf hin, dass die Eltern heute (wie jeden Tag) darüber entscheiden, ob ihre Kinder am Unterricht teilnehmen oder nicht, z. B. wegen Krankheit, besondere häusliche Verhältnisse oder eben wegen besonderer Witterungsumstände. Wenn Eltern eine so begründete Entscheidung treffen, dass die Kinder nicht am Unterricht teilnehmen, gilt sie in jedem Fall als entschuldigtes Fehlen.

In den Schulen findet auch bei diesen Wetterlagen regulärer Unterricht statt. Allerdings können die Schulen besondere Stundenplangestaltungen vornehmen, z. B. vorzeitiger Schluss des Unterrichts.

Schulen haben insgesamt sicherzustellen, dass während der Schulzeit die Schülerinnen und Schüler angemessen beaufsichtigt werden, z. B. Verbleiben in der Klasse während der Pausen und im Schulgebäude bei extremen Wetterlagen.

Die gesamten Maßnahmen in der Schule werden in eigener Verantwortung von den Schulen festgelegt. Die Schulen sind heute morgen per Mail auf die Rechtslage und ihre Möglichkeiten hingewiesen worden.

Die Bildungsverwaltung hat eine Hotline unter der Telefon-Nummer 030 90265721 geschaltet, unter der sich Schüler, Eltern und Schulen beraten lassen können.


Auszug AV Schulpflicht

8 - Unterricht bei extremen Wetterlagen

(1) Bei extremen Wetterlagen soll der Unterricht in einer Art und Weise durchgeführt werden, der den Witterungsverhältnissen angepasst ist. Ist dies aufgrund der konkreten Situation des Einzelfalls nicht möglich, kann er auch ausfallen. Allerdings sind die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule und des offenen Ganztagsbetriebs sowie in der gebundenen Ganztagsgrundschule während der Unterrichtsausfallzeiten durch Lehrkräfte sowie pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu betreuen. Auf die Ausführungsvorschriften über die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht im schulischen Bereich und die Verkehrssicherungspflicht sowie die Haftung (AV Aufsicht) vom 25. April 2006 wird verwiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die gymnasiale Oberstufe, die beruflichen Schulen und die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges.

(2) Der obligatorische Schwimmunterricht in der Grundschule findet auch in den Fällen einer Hitzewelle nach Absatz 1 statt. Ansonsten soll Schwimmunterricht nur ausfallen, wenn er nicht im Anschluss an den noch durchgeführten Unterricht erteilt werden kann.

(3) Soweit in den Schulen ein Mittagessen angeboten wird, muss dieses eingenommen werden können.

(4) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 obliegen der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

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